Alle direkten Aufträge der öffentlichen Hand – mit Ausnahme von Bauleistungen – unterliegen prinzipiell dem öffentlichen Preisrecht VO PR Nr. 30/53 – auch ohne dass es einer entsprechenden vertraglichen Regelung bedarf. Auf dieser Grundlage werden Preisprüfungen zur nachträglichen Feststellung des preisrechtlich zulässigen Preises durch die zuständigen Preisüberwachungsbehörden durchgeführt. Und das selbst bei Aufträgen, die im Rahmen von Ausschreibungen vergeben wurden.
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