Seit dem 01. Januar 2018 gelten die bereits im November angekündigten neuen und höheren Schwellenwerte für EU-weite Vergaben.
Gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20. Dezember 2017 werden die bisherigen Werte der Richtlinie 2014/24/EU ersetzt durch:
Abschnitt I
- 144 000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden ( im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU) als öffentliche Auftraggeber vergeben werden.
- 221 000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungen, die von anderen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden.
- 5 548 000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen.
- 144 000 Euro bei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sin
- 221 000 Euro bei Wettbewerben, die von anderen öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
Abschnitt II setzt für den Sektorenbereich folgende neuen Schwellenwerte:
- 443 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
- 5 548 000 bei Bauaufträgen.
Für den Bereich Verteidigung und Sicherheit (Abschnitt III) gelten die Schwellenwerte:
- 443 000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen.
- 5 548 000 Euro bei Bauaufträgen.
Der Abschnitt IV legt bei der Konzessionsvergabe einen Schwellenwert von 5 548 000 Euro fest.
0 Kommentare